Qualitätskontrollen 2025
In Krankenhäusern sollen Patientinnen und Patienten auf Grundlage qualitativ hochwertiger Standards und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse versorgt werden. Der Medizinische Dienst unterstützt dieses Ziel, indem er die Qualitätsanforderungen (z. B. an örtliche Gegebenheiten, technische Ausstattungen oder personelle Qualifikationen) stichprobenartig, anhaltspunkt- oder anlassbezogen prüft. Die qualitativen Vorgaben sind in verschiedenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bundeseinheitlich geregelt.
Ergebnisse auf einen Blick
Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen
Von allen Qualitätskontrollen, die 2025 in Krankenhäusern Sachsen-Anhalts stattfanden, erfüllten rund 64 % die jeweiligen Qualitätsanforderungen.
Im Bereich der Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik konnten die Anforderungen aufgrund von fehlendem ärztlichen Fachpersonal nicht erfüllt werden.
Fehlendes Fachpersonal (Labor, Gastroenterologie und Nephrologie) war ebenso im Bereich CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien Grund für das Nichterfüllen.
Fazit aus den Qualitätskontrollen
Die Erfüllung der Qualitätsvorgaben ist – je nach Richtlinie – meist Voraussetzung für die Leistungserbringung. Das gute Ergebnis der Kontrollen im Jahr 2025 verdeutlicht, dass sich die Kliniken den Anforderungen entsprechend gut aufgestellt haben und so eine erreichbare und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sicherstellen.
Fachpersonal bleibt insgesamt das entscheidende Kriterium für die Einhaltung der Qualitätsvorgaben in Krankenhäusern - und somit für die Qualität von Behandlungen.
Die stichprobenartigen oder anlassbezogenen Qualitätskontrollen schaffen Transparenz und helfen, Defizite frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen. Das sichert die erforderliche Qualität in der Patientenversorgung und eröffnet eine Planungsgrundlage für eine qualitätsorientierte Steuerung im Gesundheitswesen.
Inhalte der verschiedenen Qualitätskontrollen
Ziel ist, die Mütter- und Säuglingssterblichkeit sowie frühkindliche Behinderungen zu verringern. Darüber hinaus soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen unter Berücksichtigung einer zumutbaren, flächendeckenden Erreichbarkeit sichergestellt werden.
Hierzu besteht ein vierstufiges Konzept mit verbindlichen Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten Schwangeren und von Früh- und Reifgeborenen. Je nach Risikoprofil einer Schwangeren oder eines Kindes muss eine Zuweisung in eine entsprechende Klinik erfolgen.
Einzelheiten regelt die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – QFR-RL.
Versorgungsstufe I: Perinatalzentrum/Level 1
→ Schwangere mit erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht unter 1250 Gramm oder mit Gestationsalter < 29 + 0 SSW
→ Schwangere mit Drillingen und mit einem Gestationsalter < 33 + 0 SSW sowie Schwangere mit über drei Mehrlingen
→ Schwangere mit allen pränatal diagnostizierten fetalen oder mütterlichen Erkrankungen, bei denen nach der Geburt eine unmittelbare spezialisierte intensivmedizinische Versorgung des Neugeborenen absehbar ist
Versorgungsstufe II: Perinatalzentrum/Level 2
→ Schwangere mit erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht von 1250 bis 1499 Gramm oder mit Gestationsalter von 29 + 0 bis ≤ 31 + 6 SSW
→ Schwangere mit schweren schwangerschaftsassoziierten Erkrankungen oder Wachstumsretardierung des Fetus unterhalb des 3. Perzentils
→ Schwangere mit insulinpflichtiger diabetischer Stoffwechselstörung mit absehbarer Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes
Versorgungsstufe III: Perinataler Schwerpunkt
→ mit einem geschätzten Geburtsgewicht von mindestens 1500 g und mit Gestationsalter von 32 + 0 bis ≤ 35 + 6 SSW
→ Schwangere mit Wachstumsretardierung des Fetus (zwischen 3. und 10. Perzentil des auf das Gestationsalter bezogenen Gewichts)
→ Schwangere mit insulinpflichtiger diabetischer Stoffwechselstörung ohne absehbare Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes
Versorgungsstufe IV: Geburtsklinik
→ Schwangere ab 37 + 0 SSW ohne zu erwartende Komplikationen und ohne eines der genannten Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungsstufen I bis III
Anzahl Ergebnis
Anzahl Ergebnis
Anzahl an Qualitätskontrollen in Sachsen-Anhalt 2025: 1
Ergebnis: Alle Anforderungen erfüllt.
Versorgung im Notfall
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) unterteilt die Notfallversorgung im Krankenhaus in drei Stufen:
Stufe 1: Basisnotfallversorgung
Stufe 2: erweiterte Notfallversorgung
Stufe 3: umfassende Notfallversorgung
Für jede Stufe bestehen Mindestanforderungen an die strukturellen, personellen und medizinisch-technischen Gegebenheiten: z. B. Art und Anzahl der Fachabteilungen, Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals oder zeitlicher Umfang, in dem Notfallleistungen bereitgestellt werden. Die Krankenhäuser erhalten je nach Versorgungsstufe eine gestaffelte Pauschalvergütung. Ergänzend zu diesen Notfallstufen besteht noch eine sogenannte Spezielle Notfallversorgung in den Modulen:
→ Schwerverletztenversorgung
→ Notfallversorgung Kinder (Basis, erweitert, umfassend)
→ Spezialversorgung
→ Schlaganfallversorgung
→ Durchblutungsstörungen am Herzen
Über diese Module kann ebenfalls die Versorgung besonderer stationärer Notfälle strukturiert durch Krankenhäuser erfolgen, die keiner Notfallstufe zugehören, aber die besonderen Vorgaben eines Moduls erfüllen.
Damit im Ernstfall alles passt, wird die Einhaltung der Qualitätsvorgaben der einzelnen Notfallstufen oder Module stichprobenartig vom Medizinischen Dienst überprüft. Die Ziehung der Stichprobenprüfungen übernimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG).
Im Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wird jedes Jahr die Gesamtheit aller Krankenhausstandorte erfasst. Die Krankenkassen oder von ihnen beauftragte Institutionen melden alle Standorte, die zum 31.01. des jeweiligen Jahres Zuschläge oder keine Abschläge erhalten haben, mit der jeweiligen Zuordnung des Krankenhausstandorts entsprechend den Regelungen zu den Notfallstrukturen. Das IQTIG filtert anschließend alle Standorte, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits hinsichtlich der Einhaltung der Mindestvorgaben zu den Notfallstrukturen positiv kontrolliert wurden. Damit wird vermieden, dass Standorte zu häufig oder möglicherweise lange gar nicht gezogen werden. Das Ergebnis der Ziehung wird den gezogenen Krankenhäusern sowie den Krankenkassen in den Bundesländern mitgeteilt. Diese beauftragen dann den jeweils zuständigen Medizinischen Dienst mit der Prüfung. Nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst erhalten sowohl die beauftragende Krankenkasse als auch das geprüfte Krankenhaus das Kontrollergebnis. Die Krankenkassen können ggf. notwendige Maßnahmen gemäß der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) des G-BA einleiten. Da die Qualitätskontrollen aufgrund der Covid-19-Pandemie für das Jahr 2022 ausgesetzt waren, beträgt der Stichprobenumfang 20 % bis 2026 und reduziert sich regelhaft auf 9 % ab 2027.
Anzahl Ergebnis
Anzahl Ergebnis
Anzahl an Qualitätskontrollen in Sachsen-Anhalt 2025: 9
Folgende Notfallstrukturen wurden 2025 geprüft:
→ Basisnotfallversorgung an fünf Krankenhausstandorten,
→ Erweiterte Notfallversorgung an einem Krankenhausstandort,
→ Umfassende Notfallversorgung an einem Krankenhausstandort,
→ Spezielle Notfallversorgung im Modul:
→ Schwerverletztenversorgung an einem Krankenhausstandort.
Ergebnis: Alle Anforderungen erfüllt.
Foto Notfall2
Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
Um Behandlungssicherheit und therapeutischen Nutzen zu gewährleisten, bestehen strenge Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Liposuktion (Fettabsaugung) eines Lipödems im Stadium 3. Ein Lipödem ist eine chronische Erkrankung des Fettgewebes, die in der Regel fortschreitet und zu einer disproportionalen, symmetrischen Fettverteilungsstörung führt. Das bedeutet: Die Fettzellen vermehren sich krankhaft, was sich vorrangig an den Beinen, Hüften, dem Gesäß sowie den Oberarmen zeigt. Das Lipödem-Gewebe reagiert kaum auf Diäten und Sport. Die chirurgische Fettabsaugung soll bei einem Lipödem im Stadium 3 (dem am weitesten fortgeschrittenem Lipödem) zur Linderung der Schmerzen beitragen und eventuell vorhandene Bewegungseinschränkungen beseitigen, um eine Steigerung der körperlichen Aktivität zu ermöglichen.
Die Qualitätsvorgaben und Voraussetzungen umfassen u. a.:
- Die Durchführung muss mit einer bestimmten Methode – der Tumeszenz-Liposuktion – erfolgen.
- Die Tumeszenz-Liposuktion kann unter Verwendung von wasserstrahlassistierten Systemen oder Vibrationskanülen durchgeführt werden.
- Die Operation darf erst in Betracht gezogen werden, wenn kontinuierlich durchgeführte konservative Maßnahmen wie Kompression und Lymphdrainage keine ausreichende Linderung bewirkt haben. Der Eingriff ist jedoch bei einem Body-Mass-Index (BMI) zwischen 32 kg/m2 und 35 kg/m2 nur zulässig, wenn der Grund für das Übergewicht maßgeblich die Lipödem-Fetteinlagerungen im Gewebe ist. Liegt der BMI über 35 kg/m2, darf keine Operation erfolgen.
- Die Behandlung muss durch folgende Fachärztinnenbzw. Fachärzte erfolgen:
- Fachärztinnen/Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie,
- andere Fachärztinnen/Fachärzte des Gebiets Chirurgie,
- andere operativ tätige Facharztgruppen sowie
- Fachärztinnen/Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
- Andere Fachärztinnen/-ärzte sind ebenfalls berechtigt, wenn sie den Eingriff gemäß der Richtlinie bereits vor dem 9. Oktober 2025 erbracht haben.
- Bei erstmaliger Erbringung müssen Ärztinnen und Ärzte konkrete Erfahrungsnachweise gemäß der Richtlinie QS-RL Liposuktion vorlegen.
- Mehr als 3.000 ml reines Fettgewebe dürfen pro Teileingriff nur dann abgesaugt werden, wenn die postoperative Nachbeobachtung für mindestens 12 Stunden sichergestellt ist Das maximale Fettvolumen, das pro Sitzung entfernt werden darf, beträgt 10 % des Körpergewichts (in Litern).
Anzahl Ergebnis
Anzahl Ergebnis
Anzahl an Qualitätskontrollen in Sachsen-Anhalt 2025: 1
Ergebnis: Alle Anforderungen erfüllt.
Infokasten
Infobox
Seit Oktober 2025 ist die Liposuktion bei einem Lipödem – unabhängig vom Schweregrad – eine Kassenleistung, wenn die konservative Behandlung unzureichend ist. Dennoch bestehen weiterhin verschiedene sektorenübergreifende Qualitätsvorgaben, welche u. a. die Voraussetzungen für die Indikationsstellung sowie die fachliche Qualifikation der diagnostizierenden und operierenden Ärztinnen und Ärzte regeln.
CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien
B-Lymphozyten sind spezialisierte weiße Blutkörperchen, die eine zentrale Rolle in der Immunabwehr spielen. Entarten diese, so sind bösartige Erkrankungen des lymphatischen Systems, sogenannte B-Zell-Neoplasien, die Folge. Behandelt werden diese mit der CAR-TZelltherapie. Das ist eine personalisierte Immuntherapie, bei der T-Lymphozyten (andere spezialisierte weiße Blutkörperchen) gentechnisch so verändert werden, dass diese Tumorzellen anhand eines speziellen Rezeptors (CAR) erkennen und zerstören können. Diese Gentherapeutika gehören aufgrund ihrer besonderen Herstellung und Wirkweise zur Gruppe der Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP).
Die Qualitätsanforderungen regelt die Qualitätssicherungsrichtlinie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMPQS-RL).
FF CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien
Für jede Patientin und jeden Patienten kann die Nutzen-Risiko-Abwägung anders aussehen. Eine gesicherte Indikationsstellung ist deshalb ebenso wichtig wie eine optimale komplikationsfreie Behandlung und Nachsorge. Die qualitätssichernden Mindestanforderungen an CART-Zelltherapien von B-Zell-Neoplasien betreffen die Infrastruktur der medizinischen Einrichtung, die vorhandene pflegerische und fachärztliche Behandlungskompetenz sowie die Erfahrungen mit diesen neuartigen Zelltherapien. So muss beispielsweise die Ärztliche Leitung über einen Facharztstatus (Hämatologie/Onkologie oder Pädiatrische Hämatologie/Onkologie) und ausgewiesene Erfahrung in der Behandlung der zugrunde liegenden B‑Zell‑Neoplasien besitzen. Zudem muss ein interdisziplinäres Team (Onkologie/Hämatologie, Intensivmedizin, Neurologie, Infektiologie, Transfusionsmedizin) verfügbar sein, das CAR‑T‑spezifische Komplikationen beherrschen kann. Anforderungen an die Strukturqualität umfassen zum Beispiel eine zugelassene Apherese-Station und den fachgerechten Umgang mit Zelltherapeutika (sichere Lagerung, Rückverfolgbarkeit sowie Notfallplan für Produktverluste/Fehler). Des Weiteren muss jederzeit eine Verlegung auf eine Intensivstation mit Erfahrung in der Behandlung hämatologisch-onkologischer Patienten möglich sein. Weitere Anforderungen bestehen an den Ablauf der Therapie (Prozessqualität), das Akut- und Notfallmanagement, die Ergebnisqualität, die Dokumentation, kontinuierliche Fort- und Weiterbildungen sowie regelmäßige interne Qualitätsaudits.
Anzahl Ergebnis
Anzahl Ergebnis
Anzahl der Qualitätskontrollen in Sachsen-Anhalt 2025: 5
Ergebnis: Alle Anforderungen erfüllten 80 %.
Versorgung bei hüftgelenknaher Femurfraktur
Die „Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx‑RL)“ des G‑BA regelt die Qualitätsvorgaben an die Behandlung von Erwachsenen mit einem hüftnahen Oberschenkelhalsbruch mittels Verschraubung oder Gelenkersatz, wenn der Bruch keine Folge einer Operation ist. Das Hauptziel ist eine qualitativ hochwertige und frühestmögliche operative Versorgung innerhalb von 24 Stunden.
Die Struktur‑, Prozess- und Ergebnisqualität soll sichergestellt sein. Das heißt insbesondere, rund um die Operation Komplikationen, Krankheiten und Todesfälle zu verhindern oder zu verringern und Pflegebedürftigkeit sowie eine dauerhafte Unterbringung im Heim zum Erhalt der Lebensqualität zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen u. a. eine verantwortliche Ärztin/ ein verantwortlicher Arzt mit einer Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ und eine Pflegekraft mit der Weiterbildung „Notfallpflege“ fachlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet und im Bedarfsfall verfügbar sein. Beide nehmen regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil. Ferner muss ein Facharzt mit geriatrischer Kompetenz (Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Facharzt mit der Schwerpunktbezeichnung „Geriatrie“, Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“, Facharzt mit der fakultativen Weiterbildung „klinische Geriatrie“, Facharzt mit Fachkunde Geriatrie) auf Anforderung (Konsil) gewährleistet sein.
Bei der Erstaufnahme von Notfallpatienten wird ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung umgesetzt. Diagnostik und Therapie werden mit der nach aktuellem medizinischem Standard erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung durchgeführt. Ein Schockraum ist vorhanden und eine computer-tomographische Bildgebung ist rund um die Uhr sichergestellt (möglich auch Kooperation mit einem Leistungserbringer in einem unmittelbaren räumlichen Bezug zum Standort).
Der Krankenhausstandort muss zudem mind. über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie sowie Innere Medizin verfügen.
Verbindliche, schriftliche und interdisziplinär abgestimmte Standard Operating Procedures (Standardabläufe – SOP), die regeln, dass die Operation zeitnah erfolgt, sind vorzuweisen. Verwirrtheitszustände (Delirien) nach der Operation sollen vermieden und Schmerzmanagement sowie tägliche Physiotherapie sichergestellt werden . Alle Abweichungen von den Standardabläufen muss das Personal lückenlos in der Patientenakte begründen.
Anzahl Ergebnis
Anzahl Ergebnis
Anzahl der Qualitätskontrollen in Sachsen-Anhalt 2025: 2
Ergebnis: Alle Anforderungen erfüllt.
Qualitätskontrollen zur Versorgung bei Bauchaortenaneurysma
Qualitätskontrollen zur Kinderonkologie seit 2021
Qualitätskontrollen zur Notfallversorgung seit 2021
Qualitätskontrollen zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen seit 2021