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Foto: Kuppel des Bundestages

Krankenhausreform

Am 17. Oktober 2024 wurde die Krankenhausreform vom Bundestag beschlossen. Am 22. November 2024 billigte der Bundesrat das Gesetz und am 01.01.2025 trat das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft.

Die wichtigsten Inhalte* auf einen Blick:

* Quelle 36

Umstellung des Vergütungssystems (Vorhaltefinanzierung)

Kliniken erhalten etwa 60 % der Kosten als Sockelbetrag für das Vorhalten von Leistungen. Das soll den finanziellen Druck reduzieren, mehr Fälle zu erzeugen.

Leistungsgruppen mit bundesweit einheitlichen Qualitätskriterien

65 Leistungsgruppen (LG) mit Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität werden Kliniken, die jeweils über das dafür notwenige Personal, eine adäquate apparative Ausstattung sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung verfügen, bis Ende 2026 zugewiesen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen von Kooperationen und Verbünden zulässig.

Bundesländer behalten Planungshoheit

Als Verantwortliche für die Krankenhausplanung weisen diese den Kliniken die Leistungsgruppen zu und können sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen („Level 1i-Krankenhäuser“) bestimmen (stationär, ambulant, Pflege).

wohnortnahe Grundversorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i-Krankenhäuser) und Sicherstellungskrankenhäuser

Diese sollen in Gebieten, in denen Facharztsitze unbesetzt sind, fachärztliche Leistungen anbieten können. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zudem dort, wo Hausärztinnen und Hausärzte fehlen, auch allgemeinmedizinische Behandlungen anbieten. Die Klinik wird dafür innerhalb des KV-Systems wie eine Praxis bezahlt. Zusätzlich zu den im ländlichen Raum bedarfsnotwendigen Krankenhäusern (die einen Zuschlag erhalten) ermöglichen Level 1i-Krankenhäuser wohnortnahe stationäre Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen.

Kinder und Jugendliche mit schweren Erkrankungen

Ohne vorherige Überweisung sollen Kinder und Jugendliche mit schweren Erkrankungen in Kinderkliniken und pädiatrischen Abteilungen ambulant versorgt werden können.

stationäre Behandlung von Kindern

Krankenhäuser erhalten die volle Fallpauschale, auch wenn der Aufenthalt im Krankenhaus kürzer ausfällt als eingangs diagnostiziert. Pädiatrische Einrichtungen erhalten jährlich Zuschläge von 300 Mio. EUR.

zusätzliche Finanzmittel

Für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken und Notfallversorgung werden zusätzliche Mittel gewährt.

Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung

Ausnahmeregelungen für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Räumen sind unbefristet möglich. Diese sogenannten Sicherstellungshäuser sind dennoch zur Qualitätssteigerung verpflichtet. Die bereits bestehenden Zuschläge für diese Krankenhäuser werden zudem erhöht.

schnelle Erreichbarkeit bleibt gesichert

Ausnahmen von der Erfüllung der Qualitätskriterien können gewährt werden, wenn ein Krankenhaus nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Entfernung zu erreichen ist.

Transformationsfonds

Der Transformationsfonds stellt mit insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro die notwendigen finanziellen Mittel über 10 Jahre bereit, um die strukturellen Veränderungen zu ermöglichen.

ärztliche Personalbemessung

In Abstimmung mit Bundesärztekammer und BMG soll ein Personalbemessungsinstrument wissenschaftlich erprobt werden. Dieses soll helfen, die Attraktivität des Krankenhauses als Arbeitsplatz für Ärztinnen und Ärzte zu steigern und die Behandlungsqualität zu fördern. Zur Ermittlung der Notwendigkeit eines Personalbemessungsinstruments für weitere Berufsgruppen (etwa Hebammen oder Physiotherapeuten) soll eine Kommission eingesetzt werden.

Maßnahmen zur Entbürokratisierung

Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, werden Prüfverfahren harmonisiert und vereinfacht. Die Prüfintervalle für Strukturprüfungen werden auf drei Jahre verlängert. Bei anlassbezogenen Einzelfallprüfungen wird der bürokratische Aufwand reduziert. Pflegeentlastende Maßnahmen werden pauschal anerkannt.

Bundes-Klinik-Atlas

Die Krankenhausreform steht in Verbindung zum Krankenhaustransparenzgesetz, dessen zentrales Instrument der Bundes-Klinik-Atlas ist. Dieser soll mehr Transparenz für Patientinnen und Patienten schaffen.

Die neue Regierung aus CDU/CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag an der Krankenhausreform kurzfristige Korrekturen37 bis zum Sommer 2025 vorgesehen. Insbesondere soll auf die Kritikpunkte der Bundesländer eingegangen werden. Ausnahmen und erweiterte Kooperationsmöglichkeiten sollen ferner die Grundversorgung (Innere, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe) und die Notfallversorgung sicherstellen.

Korrekturen

Neuer Zeitplan

  • Zuweisung der Leistungsgruppen zum 1. Januar 2027 auf Basis der 60 Leistungsgruppen in Nordrhein-Westfalen (zuzüglich der speziellen Traumatologie): Entsprechende Zwischenfristen werden angepasst.
  • Verlängerung der Konvergenzphase von zwei auf drei Jahre.
  • Das Jahr 2027 soll für alle Krankenhäuser erlösneutral ausgestaltet werden. Anschlieflend soll die Vorhaltevergütung in zwei Schritten eingeführt werden. In den Bundesländern, die bis zum 31.12.2024 die Leistungsgruppen zugewiesen haben, sollen diese rechtswirksam bleiben und als Basis für die Vergütung ab 2026 genutzt werden. Diese Übergangsregelung gilt längstens bis zum 31.12.2030. 

Finanzielle Mittel

  • „Sofort-Transformationskosten“ für finanzielle Lücke aus den Jahren 2022 und 2023, die sich aufgrund des starken (inflationsbedingten) Betriebskostenanstiegs ergeben hat. Diese sollen aus dem 500 Mrd. Euro umfassenden Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität kommen.
  • Kurzfristige Soforthilfe für versorgungsnotwendige Krankenhäuser als Überbrückungsregelung bis zum Inkrafttreten der Krankenhausreform.

Überarbeitung der Definition der Fachkrankenhäuser

  • Eine neue Begriffsdefinition soll zum Erhalt bestehender und für die Versorgung relevanter Fachkliniken beitragen.

Belegärztliche Versorgung

  • Die Möglichkeit, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten als Belegärzte stationär in einem Krankenhaus behandeln können, soll erhalten bleiben und weiterentwickelt werden.

Weitere Vorhaben

  • Investitionen in die energetische Sanierung und Digitalisierung der Krankenhäuser, einschließlich der Hochschulkliniken.
  • Gesetzliche Regelungen für den Gesundheitssektor (und Rettungsdienst) im Zivilschutz- sowie Verteidigungs- und Bündnisfall.
  • Einführung einer geeigneten Personalbemessung im Krankenhaus.
  • Facharztzugang für ambulante Patienten, wenn die geplante Facharzt-Termingarantie im niedergelassenen Bereich nicht eingehalten wird.
  • Absenkung der Prüfquote im Rahmen des Bürokratieabbaus (das Ergebnis von Stichprobenprüfungen soll auf alle Fälle hochgerechnet werden bzw. bei unauffälligen Prüfungen die Prüffrequenzen gesenkt werden).
  • Weiterentwicklung und Umsetzung der sektorenunabhängigen Fallpauschalen (Hybrid-DRGs).
  • Gesetze zur Reform des Notfall- und Rettungsdienstes.

Auswirkungen der Krankenhausreform auf den Medizinischen Dienst

  • Der Medizinische Dienst überprüft die Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen der Leistungsgruppen: als schriftliche Prüfung, Vor-Ort-Prüfung oder in einem kombinierten Verfahren. Genutzt werden auch Erkenntnisse und Nachweise aus Prüfungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt wurden.
  • Nach zweimaliger Erfüllung der Qualitätskriterien gilt MD-Gutachten als Erfüllungsnachweis für 3 Jahre.
  • Leistungsgruppenprüfungen erfolgen verzahnt/abgestimmt mit den Struktur- und Qualitätsprüfungen.
  • Krankenhäusern wird die elektronische Datenübermittlung an die Medizinischen Dienste über geschützte digitale Informationsportale ermöglicht.
  • Beratende Beteiligung des MD Bund an den Sitzungen des Leistungsgruppenausschusses.
  • Der MD Bund erlässt eine gemeinsame Richtlinie zu den Leistungsgruppen- und OPS-Strukturprüfungen. Diese wurde am 13.05.2025 vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erstmalig genehmigt.
  • Verlängerte Prüfintervalle der OPS-Strukturprüfungen auf i. d. R. 3 Jahre.
  • Beim Medizinischen Dienst Bund wird eine Datenbank u. a. zum Abruf der Ergebnisse der Prüfungen eingerichtet.
  • Krankenhausabrechnungsprüfungen im bisherigen Prüfquotenverfahren (Aufschlag auf beanstandete Rechnungen für Krankenhäuser mit über 40 Prozent beanstandeter Rechnungen pro Quartal auf pauschal 400 Euro festgesetzt) oder Stichprobenprüfungen.
  • Unterstützung beim Aufbau eines nationalen Meldesystems zur anonymen Erfassung von Never Events und schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen von einrichtungsübergreifender Bedeutung (langjährige Forderung des Medizinischen Dienstes Bund).

Inhaltsübersicht

Foto: mehrere Menschen legen ihre Hände aufeinander, davor das Logo des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt

MD Sachsen-Anhalt

Foto: Rettungswagen auf Weg, der an einer Wiese endet

Im Notfall gut versorgt

Foto: Arzt und Schwester im Operationssaal

Krankenhausversorgung aus Sicht des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt

Foto: mehrere Personen schauen auf Monitore mit Daten, davor sind die Symbole Dokumente, Notizen, Personenund Monitor mit Daten im Kreis um ein Sechseck angeordnet, in dem ein Kreis mit einem Haken für "alles okay" ist.

Qualitätskontrollen

Foto: ein hellgrauer Würfel aus vielen kleinen Würfeln, von denen sich einige blau abheben und zum Teil aus der Form herausgetreten sind.

Strukturprüfungen

Foto: Kuppel des Bundestages

Krankenhausreform

Foto: ein Stapel Zeitungen

Quellenverzeichnis