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Foto: ein hellgrauer Würfel aus vielen kleinen Würfeln, von denen sich einige blau abheben und zum Teil aus der Form herausgetreten sind.

Leistungsgruppen- und Strukturprüfungen

Mit der Krankenhausreform durch das KHVVG werden ab 2025 neben Strukturprüfungen auch Leistungsgruppen-Prüfungen durchgeführt.
Die erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppen durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde soll bis zum 1. November 2026 abgeschlossen sein. Im Zusammenhang mit Leistungsgruppenzuweisungen prüft der Medizinische Dienst, ob das Krankenhaus die Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe erfüllt.

Hintergrundinformationen

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für diese Leistungsgruppenprüfungen ist die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“.

Die LOPS-Richtlinie hat der Medizinische Dienst Bund am 9. April 2025 erlassen.

Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigte diese am 13. Mai 2025.

Die LOPS-Richtlinie bildet zudem die Grundlage für die OPS-Strukturprüfungen, die ein Krankenhaus bei dem für seinen Standort zuständigen Medizinischen Dienst beauftragt, wenn es bestimmte Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will. Für den Nachweis der Erfüllung von OPS-Strukturmerkmalen und von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen sind zum Teil dieselben Unterlagen nötig. Um Unterlagen des Krankenhauses bestmöglich für beide Prüfverfahren nutzen zu können, wird für die regelmäßigen (turnusgemäßen) OPS-Strukturprüfungen und Leistungsgruppenprüfungen derselbe Prüfzeitraum zugrunde gelegt. Auf diese Weise ist es auch möglich, Dienstpläne für Prüfungen mehrerer OPS-Kodes und für Leistungsgruppenprüfungen zu verwenden. Ein Großteil der bei den Medizinischen Diensten vorhandenen Unterlagen kann zudem mehrjährig genutzt werden wie zum Beispiel Nachweise über fachliche Erfahrungen und abgeschlossene Ausbildungen sowie Gerätenachweise. 

Im Rahmen der Prüfungen stellt das Krankenhaus dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten gemäß der Anlage 2 (Leistungsgruppenprüfung) und 3 (OPS-Strukturprüfungen) der LOPS-Richtlinie zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche für die Prüfung notwendigen Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen.