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Ambulante Versorgung

Theorie und Praxis

Es gibt zahlreiche ambulante Behandlungsmöglichkeiten, die die Gesundheit Versicherter wiederherstellen oder vor Pflege bewahren können. Die Kranken- und Pflegekassen wenden sich bei sozialmedizinischen Fragen zur ambulanten Versorgung an den Medizinischen Dienst.

Hinweis GVWG

Einwilligungserklärung für Leistungserbringer

Formular zur Übermittlung der wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Sachsen-Anhalt nach § 277 Abs. 1 Satz 3 SGB V an den behandelnden/verordnenden Arzt

Mit dem „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Informationen Leistungserbringer aus den Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst erhalten dürfen.

Das GVWG ändert die Mitteilungspflichten laut § 277 SGB V dahin gehend, dass Leistungserbringern in bestimmten Fällen das Ergebnis einer Begutachtung vom Medizinischen Dienst übermittelt wird.

Damit ein Leistungserbringer, also zum Beispiel der behandelnde Arzt oder die Ärztin, die wesentlichen Gründe des Ergebnisses einer Begutachtung anfordern kann, ist eine von der betreffenden Person ausgefüllte Einwilligungserklärung erforderlich, die dem Medizinischen Dienst vorgelegt wird.

Der Medizinische Dienst Sachsen-Anhalt stellt Leistungserbringern und Versicherten für diese Einwilligung einen Vordruck zur Verfügung.

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