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Krankenhaus-Strukturprüfungen

Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen nach §275d SGB V

Erklärung KH-Strukturprüfungen

Mit dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen MDK-Reformgesetz wurde das bisherige System der Krankenhausabrechnungsprüfungen umfassend verändert.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber den Medizinischen Diensten u. a. die Aufgabe übertagen, die Einhaltung von Strukturmerkmalen zu begutachten, bevor die Krankenhäuser entsprechende Leistungen abrechnen können.

Im §275d SGB V "Prüfung von Strukturmerkmalen" ist der rechtliche Rahmen der Strukturprüfungen vorgegeben.

Die Basis der zu prüfenden Strukturmerkmale bildet der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgebene Operationen- und Prozedurenschlüssel nach §301 Absatz 2 SGB V.

Grundlage der Begutachtung ist die Richtlinie nach § 283 SGB V Abs. 2 Satz 1 Nummer 3, welche der Medizinische Dienst Bund unter Beteiligung der Medizinische Dienste sowie des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstellt.

Infokasten

Bitte beachten Sie:

Anträge für Strukturprüfungen von OPS-Kodes der Anlage 2b können erst gestellt werden, wenn OPS-Kodes der Anlage 2b im Fallpauschalenkatalog 2024 vergütungsrelevant werden. Die Antragsunterlagen für eine Strukturprüfung von OPS-Kodes der Anlage 2b (Antragsformular der Anlage 1b und Selbstauskunftsbögen der Anlage 5b) werden auf dieser Seite veröffentlicht, wenn ein OPS-Kode der Anlage 2b vergütungsrelevant wird.

Relevante Antragsformulare des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt:

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Selbstauskunftsbögen 2023

Selbstauskunftsbögen 2024